Zusammenfassung der Anlegerrechte
Rechte der Anleger bestehen im Hinblick auf direkt vom Anleger wahrnehmbare Rechte im Sinne von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle/Depotbank oder Unterverwahrstellen wegen schuldhafter Verletzung der diesen jeweils obliegenden Pflichten.
Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern werden durch eine Übertragung von Aufgaben bzw. Unterbeauftragungen/Subdelegation an Dritte nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet für das Verhalten dieser Dritten wie für eigenes Verhalten.
Die Haftung der Verwahrstelle für Instrumente, die für Fonds verwahrt werden, bleibt bei einer Übertragung an eine Unterverwahrstelle unberührt, es sei denn, es liegt eine gesetzlich zulässige Haftungsbefreiung vor.
Allgemeine Informationen zum Verhältnis Anteilinhaber und Investmentfonds
1. Vertragsbeziehung (Investmentvertrag zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft)
Als Sondervermögen ist das Fondsvermögen von jenem der Gesellschaft strikt getrennt und so vor sämtlichen Ansprüchen gegen diese geschützt.
Der zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft abgeschlossene Investmentvertrag wird nach überwiegender österreichischer Rechtsauffassung als Auftragsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) qualifiziert. Er verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Fondsvermögen zu verwalten und die dazu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat dabei stets im Interesse der Anteilinhaber vorzugehen.
Die Verwaltungsgesellschaft schuldet keinen Erfolg (etwa eine bestimmte Performance des Fondsvermögens), sondern die Verwaltung des Fondsvermögens unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der Anteilinhaber. Verfügungen über das Fondsvermögen darf grundsätzlich ausschließlich die Verwaltungsgesellschaft tätigen. Sie hat sich dabei an die insbesondere durch Gesetz und Fondsbestimmungen vorgegebenen Anlagegrenzen und Vorgaben zu halten.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ferner verpflichtet, den Anteilinhabern gegen Zahlung des Ausgabepreises die Stellung als Miteigentümer zu verschaffen, wobei diese Aufgabe an die Depotbank übertragen wurde. Die Anteilinhaber sind im Gegenzug insbesondere zur Zahlung des Ausgabepreises, gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühr an die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet.
2. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft als vereinbart. Der für Verbraucher geltende Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Hat der Anleger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (allgemeiner Gerichtsstand), so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.
Verbraucher sind natürliche Personen, für die der Erwerb von Anteilen des Fonds nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, die also zu Privatzwecken handeln (vgl. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)).
3. Miteigentumsrecht
Die Anteilinhaber sind entsprechend der Anzahl ihrer Fondsanteile Miteigentümer an den Vermögenswerten des Fonds. Jeder Fondsanteil repräsentiert somit ein dingliches Recht, nämlich ein Miteigentumsrecht, am Fondsvermögen. Fondsanteile werden grundsätzlich in unbegrenzter Anzahl ausgegeben.
4. Rückgaberecht
Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages verlangen, wobei diese zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags, zurückzunehmen sind.
5. Informationsrechte
Die Anteilinhaber sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der Verwaltungsgesellschaft zu erhalten.
6. Schadenersatzansprüche
Neben den unmittelbaren Ansprüchen und Rechten der Anleger aus dem Investmentvertrag bzw. ihrer Stellung als Miteigentümer kommen sekundäre vertragliche Ansprüche (wie Schadenersatzansprüche) gegenüber der Verwaltungsgesellschaft wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Pflichten in Betracht. Diese richten sich nach allgemeinem Zivilrecht.
7. Durchsetzung von Rechten
Kundenbeschwerden (im Zusammenhang mit den Vorschriften des InvFG 2011) können an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft – Banken und Kapitalanlagegesellschaften gerichtet werden.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Anleger auch den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten.
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage in diesen Investmentfonds unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.
Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet der Republik Österreich richtet sich danach, in welchem Land das Urteil erlassen wurde.
In Österreich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder EuGVO) anwendbar. Urteile, die von gemäß EuGVVO zuständigen Gerichten erlassen wurden, werden in Österreich anerkannt und vollstreckt.
Weiters gilt in Österreich die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (idgF). Im Ursprungsland als gemäß dieser Verordnung als vollstreckbar erklärte Titel werden in Österreich ohne weitere Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vollstreckt.
Darüber hinaus kommen andere europäische Rechtsakte als Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Österreich in Betracht.
Im Übrigen ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich in einem Verfahren nach nationalem Recht festzustellen.
Erste Asset Management GmbH, August 2021
Wichtige rechtliche Hinweise
Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Bitte lesen Sie den Prospekt des OGAW-Fonds oder „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ des Alternative Investment Fonds und das Basisinformationsblatt (BIB), bevor Sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen. Sofern nicht anders angegeben, Datenquelle Erste Asset Management GmbH. Unsere Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch.
Der Prospekt für OGAW-Fonds (sowie dessen allfällige Änderungen) wird entsprechend den Bestimmungen des InvFG 2011 idgF erstellt und veröffentlicht. Für die von der Erste Asset Management GmbH verwalteten Alternative Investment Fonds (AIF) werden entsprechend den Bestimmungen des AIFMG iVm InvFG 2011 „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ erstellt.
Der Prospekt, die „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ sowie das Basisinformationsblatt sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf der Homepage www.erste-am.com jeweils in der Rubrik Pflichtveröffentlichungen abrufbar und stehen dem/der interessierten Anleger:in kostenlos am Sitz der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft sowie am Sitz der jeweiligen Depotbank zur Verfügung. Das genaue Datum der jeweils letzten Veröffentlichung des Prospekts, die Sprachen, in denen das Basisinformationsblatt erhältlich ist, sowie allfällige weitere Abholstellen der Dokumente, sind auf der Homepage www.erste-am.com ersichtlich. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte ist in deutscher und englischer Sprache auf der Homepage www.erste-am.com/investor-rights abrufbar sowie bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich.
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb von Anteilscheinen im Ausland getroffen hat, unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben wieder aufzuheben.
Umfassende Informationen zu den, mit der Veranlagung möglicherweise verbundenen Risiken sind dem Prospekt bzw. „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ des jeweiligen Fonds zu entnehmen. Ist die Fondswährung eine andere Währung als die Heimatwährung des/der Anleger:in, so können Änderungen des entsprechenden Wechselkurses den Wert der Anlage sowie die Höhe der im Fonds anfallenden Kosten - umgerechnet in die Heimatwährung - positiv oder negativ beeinflussen.
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Der öffentliche Vertrieb von Anteilen der genannten Fonds in Deutschland wurde gemäß Deutsches Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn, angezeigt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen sowie die Durchführung von Zahlungen an die Anteilinhaber:innen wurde der Depotbank/Verwahrstelle des Fonds, der Erste Group Bank AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, Österreich übertragen. Rücknahmeanträge können die Anleger:innen bei ihrer jeweils depotführenden Stelle einreichen, die diese über den banküblichen Abwicklungsweg an die Depotbank/Verwahrstelle des Fonds zur Ausführung weiterleitet. Sämtliche Zahlungen an die Anleger:innen werden ebenfalls über den banküblichen Verrechnungsweg mit der jeweiligen depotführenden Stelle der Anleger:innen abgewickelt. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile werden in Deutschland in elektronischer Form auf der Internetseite unter www.erste-am.com (sowie zusätzlich unter www.fundinfo.com) veröffentlicht. Etwaige sonstige Informationen an die Anteilinhaber:innen werden im „Bundesanzeiger“, Köln, veröffentlicht.